Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Das Wichtigste in Kürze
Für die Wiederinbetriebnahme gilt: „Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.“ (§ 16 FZV)
- Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich.
- Ausnahme für Teil II bei gleichem Halter und Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens.
- Möglicherweise ist vorab eine neue Hauptuntersuchung nach StVZO durchzuführen.
- Internetbasierte Wiederzulassung ist bis zu einer Frist von maximal sieben Jahren möglich.
- Bestätigung erforderlich, dass kein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde.
Überprüfen Sie vor dem Antrag stets den Status der Hauptuntersuchung.
Erforderliche Unterlagen für die reguläre Wiederzulassung
Grundsätzlich müssen beide Teile der Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, wenn ein abgemeldetes Auto wieder zugelassen werden soll. Das Gesetz sieht jedoch eine Erleichterung vor: „Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das bisherige Kennzeichen beibehalten wird.“ (§ 16 FZV)
Das bedeutet in der Praxis: Meldet dieselbe Person das Fahrzeug wieder an und behält die bisherige Kennzeichenkombination bei, reicht die Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Ändert sich der Halter oder das Kennzeichen, bleibt die Vorlage beider Teile Pflicht.
Quellen: [1]
Pflicht zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung
Vor der erneuten Teilnahme am Straßenverkehr muss die technische Überprüfung aktuell sein. Die Verordnung legt fest: „Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen.“ (§ 16 FZV)
War während des Zeitraums der Außerbetriebsetzung rechnerisch eine Hauptuntersuchung oder eine entsprechende Sicherheitsprüfung fällig, muss diese zwingend vor dem Wiederzulassungsantrag nachgeholt werden.
Quellen: [1]
Umgang mit gelöschten Fahrzeugdaten im Register
Steht ein Fahrzeug sehr lange still, kann es vorkommen, dass Einträge nicht mehr direkt abrufbar sind: „Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug- Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.“ (§ 16 FZV)
Sollten die Daten im Register fehlen und keine entsprechenden Dokumente nachgewiesen werden können, greift das Gutachtenverfahren nach § 21 StVZO. Weitere Einzelfragen regelt der Verordnungstext hierzu nicht; fragen Sie dazu Ihre Zulassungsbehörde.
Quellen: [1]
Voraussetzungen für die internetbasierte Wiederzulassung
Die Wiederzulassung kann auch digital vorgenommen werden. Es gilt dabei eine zeitliche Obergrenze: „Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.“ (§ 29 FZV)
Zudem regelt die Vorschrift die digitale Handhabung der Papiere: „Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.“ (§ 29 FZV)
Zusätzlich muss versichert werden, dass das Auto nicht verschrottet wurde: „Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist.“ (§ 29 FZV). Diese Angabe wird automatisiert im Portal überprüft.
Quellen: [2]
Quellen
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 29 FZV: Internetbasierte Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
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