Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Das sagt das Gesetz
Nach § 16 FZV kann sich der Halter das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen.
Quellen: [1]
Was Sie dazu wissen sollten
- Die Reservierung gilt für das Fahrzeug, das Sie später mit demselben Kennzeichen wieder zulassen wollen. Die Stadt Stuttgart nennt als Bedingung: im selben Zulassungsbezirk.
- Berlin, München, Düsseldorf, Dortmund und Bremen erheben dafür 2,60 € zusätzlich zur Abmeldegebühr; München rechnet den Betrag vor Ort in die Gebühr ein. Andere Behörden können abweichen.
- Bei der Abmeldung vor Ort erhalten Sie die entstempelten Schilder zurück.
Reservieren Sie schon bei der Abmeldung?
Die Reservierung erfolgt im Zusammenhang mit der Abmeldung, etwa als Option im Online-Antrag. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie das Kennzeichen später brauchen, ist das der Moment, die kleine Gebühr einzuplanen. Für die Wiederzulassung mit demselben Kennzeichen ist die Reservierung vorgesehen.
Reservierung und die Schilder in Ihrer Hand: nicht dasselbe
Bei der Abmeldung vor Ort erhalten Sie die entstempelten Schilder zurück. Dass dieselbe Kombination aus Buchstaben und Zahlen später für Sie frei bleibt, regelt das Gesetz getrennt: mit der Reservierung.
Ohne Reservierung gibt es also keine Zusage, dass Sie das Kennzeichen später wieder bekommen. Wollen Sie es sicher behalten, reservieren Sie es zusammen mit der Abmeldung.
Wann eine Reservierung sinnvoll ist
- Das Fahrzeug soll nur vorübergehend abgemeldet werden und später mit demselben Kennzeichen wieder auf die Straße.
- Sie planen die Wiederzulassung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Abmeldung. Danach ist die Reservierung ausgelaufen.
- Das Kennzeichen hat für Sie persönlichen Wert, etwa ein Wunschkennzeichen.
Verkaufen oder verschrotten Sie das Fahrzeug, brauchen Sie keine Reservierung. Dann ist die Gebühr nur eine unnötige Ausgabe.
Quellen: [1]
Quellen
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Stadt Stuttgart: Kraftfahrzeug online abmelden (i-Kfz) Landeshauptstadt Stuttgart
- Service Berlin: Kraftfahrzeug-Außerbetriebsetzung Land Berlin
- Stadt München: Fahrzeug abmelden (Kfz-Zulassungsstelle) Landeshauptstadt München
- Stadt München: Fahrzeug online abmelden (i-Kfz) Landeshauptstadt München
- Stadt Düsseldorf: Fahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung) Landeshauptstadt Düsseldorf
- Stadt Dortmund: Kraftfahrzeug abmelden Stadt Dortmund
- Service Bremen: Kraftfahrzeug online abmelden Freie Hansestadt Bremen
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

