Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Wo die Codes stehen
- Zulassungsbescheinigung Teil I: ein verdeckter Code, den Sie freilegen.
- Kennzeichen: Die Stempelplaketten (Siegelplaketten) sind mit einer Abdeckung versehen, unter der der Code steht. Bei Pkw gehört zu jedem Schild ein Code.
Das Gesetz erfasst beides: Online verifiziert die Behörde das Kennzeichen, die Codes der Stempelplaketten und den Code der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Wann Sie freilegen sollten
Warten Sie, bis Sie wirklich abmelden. Die Stadt Stuttgart schreibt: Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen ungültig und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Stadt Karlsruhe bittet außerdem darum, die Siegelplaketten nicht vorab zu entfernen, wenn Sie persönlich zur Behörde gehen.
Praxistipp: Notieren Sie sich alle Codes sofort und fotografieren Sie die Stellen, bevor Sie das Formular ausfüllen.
Wenn ein Code fehlt oder unlesbar ist
Online ist die Abmeldung nur möglich, wenn die Papiere und Plaketten die Anforderungen für das internetbasierte Verfahren erfüllen. Sind Codes beschädigt oder nicht lesbar, bleibt der Weg zur Zulassungsbehörde. Auch unser technischer Partner weist darauf hin, dass die digitale Abmeldung ohne lesbare Codes nicht möglich ist.
Was nach der Eingabe passiert
Die Behörde prüft die Codes maschinell. Bestätigt die Prüfung die Voraussetzungen, wird automatisiert entschieden und die Abmeldung gilt mit dem Tag der Absendung. Kann nicht maschinell geprüft werden, ergeht ein schriftlicher Bescheid, der am Tag der Absendung wirksam wird.
Quellen: [5]
Quellen
- Stadt Stuttgart: Kraftfahrzeug online abmelden (i-Kfz) Landeshauptstadt Stuttgart
- § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- kfz-api.de: Abmeldung (Voraussetzungen, Grenzen) kfz-api.de, unser technischer Partner
- Stadt Karlsruhe: Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Stadt Karlsruhe
- § 25 FZV: Außerbetriebsetzung (Entscheidung, Wirksamkeit) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

