Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Bei der Zulassungsbehörde vor Ort
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- die Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten
- nur beim Verschrotten zusätzlich: den Verwertungsnachweis und die Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Stadt Karlsruhe weist ausdrücklich darauf hin, die Siegelplaketten nicht vorab zu entfernen. Die Behörde entstempelt die Schilder, vermerkt die Außerbetriebsetzung mit Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gibt beides zurück.
Einen Personalausweis nennen weder § 16 FZV noch die Seiten von Berlin, München und Karlsruhe als nötige Unterlage. Die Zulassungsbescheinigung Teil II brauchen Sie nur beim Verschrotten (§ 17 FZV); München verlangt sie außerdem, wenn Teil I verloren ist.
Das Serviceportal Berlin nennt bei vor 2005 zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich die alten Fahrzeugpapiere. Fragen Sie in einem solchen Fall bei Ihrer Behörde nach.
Online
Statt Papieren und Schildern erfasst das Verfahren Zahlen und Buchstaben von den Dokumenten:
- das Kennzeichen
- die Sicherheitscodes der Stempelplaketten
- den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I
Einzelheiten zum Freilegen der Codes: siehe den Artikel zu den Sicherheitscodes.
Quellen: [6]
Wer darf abmelden? Vollmacht?
Eine Vollmacht brauchen Sie nicht: Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er nach § 16 Abs. 1 FZV als vom Halter bevollmächtigt. Das Serviceportal Berlin schreibt dasselbe, die Stadt Karlsruhe nennt, dass auch eine Vertretung den Antrag stellen kann.
Online ist keine Identifizierung nötig, wenn die Sicherheitscodes erfasst werden (§ 24 Abs. 4 FZV). Wer die Codes hat, kann also abmelden. Melden Sie darum nur Fahrzeuge ab, die Ihnen gehören oder für die Sie berechtigt sind.
Was Sie danach in der Hand haben
Bei der Abmeldung vor Ort erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung mit Vermerk und die entstempelten Kennzeichen zurück. Online erhalten Sie eine Bestätigung und später ein Informationsschreiben der Behörde per Post.
Quellen
- Stadt Karlsruhe: Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Stadt Karlsruhe
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Service Berlin: Kraftfahrzeug-Außerbetriebsetzung Land Berlin
- Stadt München: Fahrzeug abmelden (Kfz-Zulassungsstelle) Landeshauptstadt München
- § 17 FZV: Verwertungsnachweis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Stadt Stuttgart: Kraftfahrzeug online abmelden (i-Kfz) Landeshauptstadt Stuttgart
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

