Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Warum die Abmeldung den Fahrzeugschein braucht
Nach § 16 Absatz 1 FZV beantragt der Halter die Außerbetriebsetzung „unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I“ und legt die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vor.
Bei der Online-Abmeldung wird diese Vorlage ersetzt. Erfasst und geprüft werden das Kennzeichen, die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 24 Absatz 2 FZV). Den Code der Bescheinigung legen Sie laut § 21 Absatz 2 FZV „als Nachweis des Besitzes“ der Bescheinigung frei. Ohne den Fahrzeugschein gibt es diesen Code nicht.
Fahrzeugschein verloren oder gestohlen: So bekommen Sie Ersatz
Das Gesetz sieht den Ersatz ausdrücklich vor: § 13 Absatz 7 FZV regelt den Fall, dass „nach Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt“ wird. Wie der Antrag abläuft, zeigt das Beispiel Berlin. Andere Behörden können abweichen, prüfen Sie deshalb die Seite Ihrer Zulassungsbehörde.
Laut Service Berlin müssen Sie den Verlust oder Diebstahl „unverzüglich“ der zuständigen Behörde mitteilen und ein Ersatzdokument beantragen. Das geht dort online, in der Kfz-Zulassungsbehörde oder in einem Bürgeramt. Bei der Online-Beantragung darf das Fahrzeug laut der Berliner Seite nicht außer Betrieb gesetzt sein: Beantragen Sie den Ersatz also vor der Abmeldung.
| Frage | Angabe der Behörde |
|---|---|
| Unterlagen | Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung |
| Bei Verlust | eidesstattliche Versicherung |
| Bei Diebstahl | Diebstahlsanzeige der Polizei |
| Gebühr | 12,60 Euro, zuzüglich 4,16 Euro bei Zustellung |
| Dauer | In der Kfz-Zulassungsbehörde am Tag der Antragstellung; online spätestens am nächsten Werktag; im Bürgeramt mindestens 7 Tage |
Taucht der verlorene Fahrzeugschein wieder auf, ist er nach § 13 Absatz 7 FZV „unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben“.
Und der Fahrzeugbrief?
Für die Abmeldung nennt § 16 Absatz 1 FZV nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis). Den Fahrzeugbrief, die Zulassungsbescheinigung Teil II, verlangt der Paragraf dafür nicht.
Wichtig wird er an anderer Stelle: Wird das Fahrzeug wieder zugelassen, sind laut § 16 Absatz 2 FZV Teil I und Teil II vorzulegen. Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen ist Teil II nicht erforderlich. Und wird ein Pkw, leichtes Nutzfahrzeug oder dreirädriges Kraftfahrzeug (Klassen M1, N1, L5e) verwertet, haben Halter und Eigentümer nach § 17 Absatz 1 FZV beide Teile der Zulassungsbehörde zu übergeben.
Was Sie in welcher Lage tun
- Fahrzeugschein vorhanden, Codes lesbar: online abmelden ist möglich, siehe „Auto online abmelden“.
- Fahrzeugschein verloren: zuerst Ersatz bei der Zulassungsbehörde beantragen, danach abmelden.
- Fahrzeugschein gestohlen: zusätzlich Anzeige bei der Polizei, die Ihre Behörde für den Ersatz verlangt.
- Fahrzeugbrief fehlt: für die Abmeldung allein kein Hindernis, für Wiederzulassung und Verwertung relevant.
Quellen
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 21 FZV: Sicherheitscodes Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 13 FZV: Zulassungsbescheinigung Teil I Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Service Berlin: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wegen Verlust oder Diebstahl ersetzen Land Berlin
- § 17 FZV: Verwertungsnachweis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

