KFZ-Abmeldung

Ratgeber

Auto verschrotten und abmelden: Vorgaben zum Verwertungsnachweis

Wird ein Auto verschrottet, muss der bisherige Halter es nach § 17 FZV unverzüglich unter Vorlage des Verwertungsnachweises außer Betrieb setzen lassen. Die Behörde zieht dabei Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ein. Wird ein schon abgemeldetes Auto innerhalb von sieben Jahren verwertet, sind Nachweis und Papiere nachzureichen.

Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.

Das Wichtigste in Kürze

Wird ein Fahrzeug zur Verwertung gegeben, schreibt das Gesetz vor: „Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 9 zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen.“ (§ 17 FZV)

  • Fahrzeuge der Klassen M1, N1 oder L5e müssen nach Übergabe an eine anerkannte Stelle mit dem Verwertungsnachweis außer Betrieb gesetzt werden.
  • Die Zulassungsbehörde prüft den Verwertungsnachweis und zieht die Fahrzeugpapiere ein.
  • Bereits bei der Außerbetriebsetzung muss erklärt werden, ob das Fahrzeug als Abfall entsorgt wird.

Quellen: [1]

Grundlegende Außerbetriebsetzung und Fahrzeugpapiere

Für die Abmeldung eines Fahrzeugs gilt grundsätzlich folgende Vorschrift: „Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2 1. bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis,“ (§ 16 FZV) vorzunehmen.

Im Falle einer endgültigen Verwertung reicht dieser Schritt jedoch nicht aus, da hierfür gesonderte Nachweise und Pflichten für Halter und Behörde hinzukommen.

Quellen: [2]

Prüfung durch die Behörde und Vernichtung der Dokumente

Wird der Nachweis bei der Behörde vorgelegt, prüft diese die Unterlagen eingehend: „Die Zulassungsbehörde hat im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum bisherigen Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, zu überprüfen und den Verwertungsnachweis nach Überprüfung zurückzugeben.“ (§ 17 FZV)

Zusätzlich sind die Fahrzeugpapiere abzugeben: „Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.“ (§ 17 FZV) Der bisherige Halter und der Eigentümer müssen beide Dokumententeile unverzüglich nach der Verwertung an die Behörde übergeben.

Quellen: [1]

Erklärung zur Abfallentsorgung und Verwertung binnen sieben Jahren

Schon beim Antrag auf Außerbetriebsetzung verlangt der Gesetzgeber eine Auskunft: „Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist.“ (§ 17 FZV)

Wird ein Fahrzeug erst nach der Stilllegung verschrottet, gilt eine mehrjährige Frist: „Wird das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren der Verwertung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, haben der bisherige Halter und der Eigentümer der Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben.“ (§ 17 FZV)

Quellen: [1]

Entsorgung im Ausland und Aufgebot bei Pflichtverletzung

Wird das Fahrzeug außerhalb Deutschlands entsorgt, gelten klare Vorgaben. Für andere Mitglied- oder Vertragsstaaten gilt Absatz 1 entsprechend mit einem europäischen Nachweis. Für andere Länder regelt das Gesetz: „Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so haben der Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges dies unverzüglich gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.“ (§ 17 FZV)

Werden die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, leitet die Behörde ein Verfahren ein: „Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten.“ (§ 17 FZV) Läuft diese Frist erfolglos ab, endet die Zulassung des Fahrzeugs automatisch.

Quellen: [1]

Verbot der erneuten Zulassung nach einer Verwertung

Ein Fahrzeug, das zur Verschrottung übergeben wurde, darf nicht wieder am Straßenverkehr teilnehmen: „Die Zulassungsbehörde hat eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens abzulehnen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug 1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wurde oder“ (§ 17 FZV)

Sobald der Behörde die Übergabe an eine anerkannte Verwertungsstelle bekannt ist, ist ein erneutes Zulassungsverfahren gesetzlich ausgeschlossen.

Das Gesetz regelt hierzu keine Ausnahmen für eine spätere Wiederinbetriebnahme.

Quellen: [1]

Quellen

  1. § 17 FZV: Verwertungsnachweis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

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