KFZ-Abmeldung

Ratgeber

Auto ins Ausland verkaufen und abmelden: Vorgaben nach der FZV

Wer ein Auto dauerhaft ins Ausland bringt, meldet es mit der Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Zulassungsbehörde ab (§ 16 FZV). Für die Fahrt über die Grenze sieht § 45 FZV ein Ausfuhrkennzeichen vor, für das unter anderem eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Hier steht, was die Verordnung dazu regelt.

Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.

Das Wichtigste in Kürze

Für Fahrzeuge, die dauerhaft exportiert werden sollen, bestimmt die Verordnung: „Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2 1. bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis“ zu veranlassen (§ 16 FZV).

  • Außerbetriebsetzung erfolgt unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Zulassungsbehörde.
  • Für Fahrten zur Ausfuhr gelten gesonderte Vorgaben für ein Ausfuhrkennzeichen.
  • Ein Ausfuhrkennzeichen verlangt unter anderem den Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

Das Gesetz regelt hierzu keine Fristen oder Verkaufsverträge; fragen Sie Ihre Zulassungsbehörde bei Einzelfragen.

Quellen: [1], [2]

Außerbetriebsetzung vor dem Verkauf

Wenn ein bisher zugelassenes Auto vor der Übergabe an einen Käufer im Ausland abgemeldet wird, greift das reguläre Verfahren. Nach dem Wortlaut gilt: „Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2 1. bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis“ vorzulegen (§ 16 FZV). Der Halter muss die Zulassungsbescheinigung Teil I bereithalten, um die Abmeldung bei der Behörde wirksam vorzunehmen.

Quellen: [1]

Fahrten zur dauerhaften Verbringung ins Ausland

Soll das Fahrzeug nicht auf einem Anhänger transportiert, sondern auf eigener Achse überführt werden, gilt eine besondere Regelung. Das Gesetz formuliert: „Soll ein zulassungspflichtiges, nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich der §§ 41 und 42, soweit es von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. das Fahrzeug nur zugelassen werden darf, wenn a) durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht, und“ weitere Bedingungen erfüllt sind (§ 45 FZV). Ohne diesen Nachweis darf die Zulassung für den Export nicht erfolgen.

Quellen: [2]

Merkmale und Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens

Für die Ausfuhr wird ein spezielles Schild ausgegeben. Dazu heißt es: „Das Kennzeichenschild hat zusätzlich das Ablaufdatum der Zulassung zu enthalten.“ (§ 45 FZV). Weiter bestimmt die Vorschrift: „Die Erkennungsnummer hat zu bestehen aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben.“ (§ 45 FZV). Zudem müssen Halterdaten an die Behörde übermittelt werden, da „die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten“ zu erheben und zu speichern sind (§ 45 FZV). Wer das Fahrzeug führt, muss zudem Unterlagen mitführen: „Die ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 führende Person hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nummer 4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ (§ 45 FZV).

Quellen: [2]

Verbringung eines noch zugelassenen Fahrzeugs

Befindet sich das Kraftfahrzeug noch im regulären Zulassungszustand und soll ein Ausfuhrkennzeichen erhalten, gilt ein gesonderter Verfahrensschritt. Das Gesetz ordnet an: „Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 9 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.“ (§ 45 FZV). Dabei gilt außerdem: „Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.“ (§ 45 FZV), während Teil II fortgeschrieben wird.

Quellen: [2]

Eventuelle spätere Wiederzulassung in Deutschland

Sollte ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug nicht im Ausland verbleiben, sondern später wieder in Betrieb genommen werden, greift § 16 FZV. Darin heißt es: „Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.“ (§ 16 FZV). Das Gesetz regelt zu weiteren Fragen des Exports außerhalb dieser Normen nichts; fragen Sie Ihre Zulassungsbehörde.

Quellen: [1]

Quellen

  1. § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 45 FZV: Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

Weiterlesen