Quellen geprüft am . Zuletzt aktualisiert am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Was das Gesetz verlangt
Nach § 15 FZV müssen sowohl der bisherige Halter als auch der Erwerber die Zulassungsbehörde unverzüglich informieren, also nicht erst irgendwann. Der Erwerber meldet die neuen Halterdaten, weist die Versicherung nach und beantragt eine neue Zulassungsbescheinigung.
Werden diese Pflichten nicht erfüllt, sieht § 15 FZV ein Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung und Frist vor, das zur Außerbetriebsetzung führen kann.
Quellen: [1]
Was das für Steuer und Versicherung heißt
- Kfz-Steuer: Bei einem Verkauf im Inland ist das Datum der Umschreibung auf den Erwerber maßgeblich für das Ende Ihrer Steuerpflicht (Zoll).
- Versicherung: Die VR rät Verkäufern, das Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden, weil erst mit der Abmeldung die Zulassung und die Beitragspflicht gegenüber Versicherung und Zollamt enden.
Zwei sinnvolle Wege
- Der Käufer meldet das Auto direkt auf sich um. Dann zählt für die Steuer das Datum der Umschreibung. Vereinbaren Sie im Kaufvertrag, bis wann der Käufer ummeldet, und lassen Sie sich die Ummeldung bestätigen.
- Sie melden vor der Übergabe ab. Dann endet die Zulassung sofort. Der Käufer muss das Auto selbst neu zulassen und kann es bis dahin nicht fahren.
Welche Variante für Sie besser ist, hängt vom Käufer und vom Fahrzeug ab. Das ist keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 15 FZV: Mitteilungspflichten bei Änderungen (Halterwechsel) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Zoll: Beginn und Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht Zoll (Bundesfinanzverwaltung)
- VR: Auto abmelden, Schritt für Schritt (Versicherung und Zoll) Genossenschaftliche FinanzGruppe (Verbraucherinformation eines Versicherers)
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.
