Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Was § 16 FZV zum Dritten sagt
§ 16 Absatz 1 FZV regelt es in einem Satz: „Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen.“ Die erforderlichen Unterlagen sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis) sowie die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung.
Wer also Fahrzeugschein und Schilder in der Hand hat, kann für den Halter abmelden, ohne dass das Gesetz dafür eine zusätzliche Vollmacht verlangt.
Quellen: [1]
Online: „der Halter oder sein Beauftragter“
Für die Online-Abmeldung sagt § 21 Absatz 2 FZV, dass „der Halter oder sein Beauftragter“ die verdeckenden Schichten von Plaketten und Fahrzeugschein entfernen darf, um die Sicherheitscodes sichtbar zu machen, und zwar „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren“.
Nach § 24 Absatz 4 FZV ist „auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten“, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I erfasst werden. Die Halterdaten holt das Portal selbst aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Der Besitz der Papiere ist hier der Nachweis, nicht der Ausweis des Antragstellers.
Was das praktisch heißt
Das ist der Rahmen, den die FZV vorgibt: Wer die Papiere und Schilder besitzt oder vom Halter beauftragt ist, kann die Abmeldung beantragen. Wie ein Zulassungsdienst rechtlich arbeitet, erklärt der Ratgeber „Auto abmelden lassen über einen Zulassungsdienst“.
| Fall | Was die FZV sagt | Quelle |
|---|---|---|
| Vor Ort, Dritter mit allen Unterlagen | gilt als vom Halter bevollmächtigt | gesetze-im-internet.de [1] |
| Online, Beauftragter des Halters | darf die Codes freilegen | gesetze-im-internet.de [2] |
| Online, Identifizierung | entfällt, wenn die Codes erfasst werden | gesetze-im-internet.de [3] |
Das ist eine Einordnung des Gesetzestextes, keine Rechtsberatung. Einzelne Behörden können eigene Formulare oder zusätzliche Nachweise verlangen: Maßgeblich ist die Seite Ihrer Zulassungsbehörde.
Quellen
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 21 FZV: Sicherheitscodes Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

