Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Sicherheitscode der Stempelplakette ist verdeckt angebracht und lässt sich nur durch Freilegen „unumkehrbar sichtbar“ machen (§ 12 Absatz 3 FZV).
- Die Plakette ist so gebaut, dass sie beim Entfernen zerstört wird. Die Plakette abzuziehen, macht das Schild also nicht wieder brauchbar.
- Nach § 21 Absatz 3 FZV gilt ein Schild mit sichtbarem Sicherheitscode als ungestempeltes Kennzeichen.
- Online abmelden geht nur mit Schildern, die die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 FZV erfüllen (§ 24 Absatz 1 FZV).
- Ist eine Plakette gelöst oder so beschädigt, dass der Code lesbar wird, braucht das Fahrzeug laut Karlsruhe Ersatz; Hamburg nennt das zwingend.
- Wurde bei einem Online-Versuch die Plakette beschädigt, verlangt Karlsruhe bei der Abmeldung vor Ort eine Versicherung an Eides statt.
So ist die Stempelplakette gebaut
Das Kennzeichen wird von der Zulassungsbehörde mit einer Stempelplakette versehen. Nach § 12 Absatz 3 FZV „muss“ sie „einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann“. Außerdem „muss“ sie „so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird“.
Anlage 5 der FZV legt fest, wie der Code aussieht: Er „muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein“, besteht aus drei Zeichen und verwendet Groß- und Kleinbuchstaben ohne I, i, l, O und o, ohne Umlaute und Sonderzeichen sowie die Ziffern von 0 bis 9.
Was bedeutet „beschädigt“ rechtlich?
Zur ersten Zeile der Tabelle: Karlsruhe schreibt zur Online-Abmeldung: „Sobald die Sicherheitscodes freigelegt sind, ist das Kfz-Kennzeichen ungültig und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.“ Rechtsgrundlage ist § 21 Absatz 3 FZV in Verbindung mit § 12 Absatz 13: Ein Fahrzeug darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Stempelplakette vorhanden ist.
| Lage | Folge nach den Quellen | Quelle |
|---|---|---|
| Code ist freigelegt und lesbar, Sie wollen abmelden | normaler Weg der Online-Abmeldung; das Schild gilt aber als ungestempelt, das Auto darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen | gesetze-im-internet.de [2], web1.karlsruhe.de [6] |
| Code beim Freilegen zerstört oder unlesbar | Online-Abmeldung entfällt (§ 24 Absatz 1); Abmeldung vor Ort | gesetze-im-internet.de [3] |
| Plakette gelöst oder so beschädigt, dass der Code lesbar wird, Auto noch zugelassen | Ersatz erforderlich: Schilder zur Nachstempelung bei der Behörde vorlegen | web1.karlsruhe.de [4], hamburg.de [5] |
| Online-Versuch, dabei Plaketten beschädigt | Karlsruhe: Versicherung an Eides statt mit Erklärung über die Entwertung der Plaketten und Ausweiskopie | web1.karlsruhe.de [6] |
| Kennzeichenschild selbst beschädigt oder unleserlich | Ersatz; die Schilder lassen Sie nachstempeln | web1.karlsruhe.de [4], hamburg.de [5] |
Stempelplakette abziehen? Besser nicht
Wer die Plakette vorab entfernt, vernichtet die Entstempelung, die die Behörde bei der Abmeldung durchführt (§ 16 Absatz 1 FZV). Die Stadt Karlsruhe bittet deshalb „keinesfalls“, die Siegelplaketten vorab zu entfernen. Berlin nimmt die Abmeldung im Bürgeramt nur bei Vorlage der Nummernschilder „mit unbeschädigten Siegelplaketten“ an.
Online legen Sie den Code frei, indem Sie die verdeckende Schicht entfernen; das erlaubt § 21 Absatz 2 FZV dem Halter oder seinem Beauftragten „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren“. Mehr dazu im Ratgeber zum Freirubbeln der Sicherheitscodes.
Das können Sie jetzt tun
- Fahren Sie nicht weiter, wenn der Sicherheitscode sichtbar ist: Das Schild gilt dann als ungestempelt (§ 21 Absatz 3 FZV). Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren sind nach § 12 Absatz 4 FZV unter Bedingungen erlaubt, etwa wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Schild zugeteilt hat und die Haftpflichtversicherung die Fahrt erfasst.
- Wollen Sie ohnehin abmelden und der Code ist lesbar: Beantragen Sie die Abmeldung online (Voraussetzungen in § 24 FZV) oder bei der Behörde.
- Ist der Code unlesbar oder die Plakette beschädigt: Melden Sie vor Ort ab oder lassen Sie die Schilder ersetzen. Bringen Sie Zulassungsbescheinigung Teil I und die Schilder mit; Hamburg verlangt zusätzlich eine formlose Erklärung bei Verlust oder Beschädigung der Plaketten und, wenn die Schilder ersetzt werden, die Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung im Original.
- Fragen Sie vorher bei Ihrer Behörde, welche Nachweise sie für Ihren Fall will. Karlsruhe nennt für den Ersatz die Frist „unverzüglich“, Hamburg „schnellstmöglich“.
Die Gebühr für den Ersatz richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Karlsruhe nennt „ab 0,50 EUR“ plus die Kosten für neue Schilder, Hamburg 5,10 Euro für die Nachstempelung zuzüglich neuer Schilder (Seiten gelesen am 01.11.2026). Andere Behörden verlangen andere Beträge.
Und der Code im Fahrzeugschein?
Auch die Zulassungsbescheinigung Teil I trägt einen verdeckten Code. Die Markierung darüber lautet laut § 21 Absatz 2 FZV: „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ Darunter wird „Dokument nicht mehr gültig“ sichtbar. Wie das Format eines solchen Codes aussieht, zeigt BeispielWerk mit fiktiven Beispielen: Sicherheitscode im Fahrzeugschein: Format und Beispiele.
Was bei einem beschädigten Code der Zulassungsbescheinigung Teil I gilt, regeln die gelesenen Quellen nicht. Fehlt der Fahrzeugschein ganz, hilft der Ratgeber zur Abmeldung ohne Fahrzeugschein.
Häufige Fragen
Kann ich die Stempelplakette vom Kennzeichen abziehen und neu aufkleben?
Nein, die Plakette muss so befestigt sein, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird (§ 12 Absatz 3 FZV). Beschädigte oder gelöste Plaketten lassen Sie ersetzen: Karlsruhe und Hamburg nehmen dafür die alten Schilder zur Nachstempelung entgegen.
Wie sieht der Sicherheitscode der Plakette aus?
Er besteht aus drei Zeichen: Buchstaben (ohne I, i, l, O, o) und Ziffern (Anlage 5 FZV). Er ist nicht aus der Druckstücknummer ableitbar.
Ist die Online-Abmeldung bei beschädigtem Code trotzdem möglich?
Nach § 24 Absatz 1 FZV nur, wenn die Schilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen. Bei unlesbarem Code ist deshalb der Weg zur Behörde nötig.
Wird die Abmeldung ohne lesbaren Code komplizierter?
Vor Ort gilt dasselbe Verfahren wie sonst (§ 16 FZV). Karlsruhe verlangt zusätzlich eine Versicherung an Eides statt, wenn bei einem Online-Versuch die Plaketten beschädigt wurden. Andere Behörden können abweichen.
Quellen
- § 12 FZV: Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Fahrten im Zulassungsverfahren) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 21 FZV: Sicherheitscodes Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Stadt Karlsruhe: Kraftfahrzeugkennzeichen oder Plaketten bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen Stadt Karlsruhe
- Hamburg Service: Kfz-Kennzeichen wegen Beschädigung ersetzen Freie und Hansestadt Hamburg
- Stadt Karlsruhe: Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Stadt Karlsruhe
- Anlage 5 FZV: Stempelplaketten und Plakettenträger Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Service Berlin: Kraftfahrzeug-Außerbetriebsetzung Land Berlin
- § 13 FZV: Zulassungsbescheinigung Teil I Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

