Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Darf ein abgemeldetes Auto auf der Straße stehen?
Die Stadt Münster schreibt: „Abgemeldete oder schrottreife Autos, mit oder ohne Kennzeichen, dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Parkstreifen, Parkplatz) oder in der freien Landschaft abgestellt werden.“ Parken dürfen dort nur Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Die Stadt Köln formuliert es so: „Kraftfahrzeuge, die nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen stehen.“
Wie lange darf es dort noch stehen?
Eine Karenzfrist nennen beide Seiten nicht. Sie beschreiben ein Verfahren: In Köln klebt der Kommunale Ordnungsdienst zunächst einen Aufkleber auf das Fahrzeug mit der Aufforderung, es zu beseitigen. Geschieht nichts, wird der Halter ermittelt und angeschrieben. Der Vorgang „kann einige Zeit in Anspruch nehmen“, erst danach kann abgeschleppt werden.
Von einem Fahrzeug, das eine Gefahr darstellt, etwa durch zersplittertes Glas oder scharfe Blechkanten, sagt Köln, es müsse sofort entfernt werden, auch wenn es noch zugelassen ist. Münster ermittelt den Halter und fordert ihn auf, das Fahrzeug „umgehend“ zu entfernen.
Was es kosten kann
Die Stadt Münster nennt für den Fall, dass sie einen Abschleppdienst beauftragen muss: Abschleppkosten, eventuell Entsorgung und eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand. Die Stadt schreibt: „So kommen schnell Beträge zwischen 250 und 500 Euro zusammen.“ Zusätzlich kann ein Bußgeldverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz eingeleitet werden, mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro.
Das sind die Angaben einer einzelnen Stadt. Andere Städte haben eigene Gebühren und Regeln, entscheidend ist die Seite Ihrer Gemeinde.
Quellen: [1]
Mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren und zurück
Das Gesetz erlaubt Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren unter Bedingungen. Nach § 12 Absatz 4 FZV dürfen solche Fahrten mit ungestempelten Kennzeichenschildern innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden, wenn die Behörde vorab ein solches Schild zugeteilt hat oder eine Reservierung besteht und die Haftpflichtversicherung die Fahrt erfasst.
Für die Rückfahrt nach der Entfernung der Stempelplakette gilt: „Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“ Danach ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen.
Klären Sie mit Ihrer Versicherung, ob solche Fahrten erfasst sind. Wer online abmeldet, spart sich diese Fahrten ganz.
Quellen: [3]
Quellen
- Stadt Münster: Ordnungsamt, Abgemeldete Fahrzeuge Stadt Münster
- Stadt Köln: Schrottfahrzeuge müssen weg Stadt Köln
- § 12 FZV: Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Fahrten im Zulassungsverfahren) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

