KFZ-Abmeldung

Ratgeber

Roller, Motorrad, Anhänger abmelden: Das gilt nach der FZV

Roller abmelden online, ein Motorrad, einen Anhänger oder ein Wohnmobil abmelden: Das Verfahren ist das der Außerbetriebsetzung nach § 16 FZV, mit Unterschieden vor allem bei der Zahl der Kennzeichen (Krafträder und Anhänger tragen nur hinten eines, § 12 Absatz 5 FZV) und bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Kleinkrafträdern. kfz-abmeldung.com meldet Autos ab; für die übrigen Fahrzeugarten beschreibt dieser Ratgeber nur das gesetzliche Verfahren.

Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zugelassene Fahrzeuge werden nach § 16 Absatz 1 FZV mit Zulassungsbescheinigung Teil I und den abgestempelten Kennzeichenschildern abgemeldet, ob Roller, Motorrad, Anhänger oder Wohnmobil.
  • Krafträder und Anhänger führen nur ein Kennzeichen an der Rückseite (§ 12 Absatz 5 FZV); in Berlin legen Sie bei Motorrad und Leichtkraftrad entsprechend ein Schild vor.
  • Zulassungsfrei sind unter anderem Leichtkrafträder und zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder (§ 3 Absatz 3 FZV). Kleinkrafträder, etwa kleine Roller, fahren mit Versicherungskennzeichen, das mit Ablauf des Verkehrsjahres seine Gültigkeit verliert (§ 4 Absatz 3, § 52 FZV).
  • Für Anhänger sieht § 16 Absatz 1 FZV zusätzlich das Anhängerverzeichnis vor, soweit vorhanden.
  • Die FZV hat keine eigene Regel für Wohnmobile: Das Wort kommt in der Verordnung nicht vor, es gilt das allgemeine Verfahren.
  • Unser Online-Service meldet Autos ab; ob das Portal Ihrer Behörde andere Fahrzeuge online annimmt, steht auf deren Seite.

Quellen: [1], [2], [3], [4], [5]

Roller, Motorrad, Leichtkraftrad: Wie unterscheidet die FZV?

Das Wort „Roller“ kennt die FZV nicht, sie unterscheidet nach Bauart und Leistung. Ein Kraftrad ist nach § 2 FZV ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit mehr als 50 Kubikzentimetern Hubraum bei Verbrennungsmotor oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde. Ein Leichtkraftrad ist ein Kraftrad mit höchstens 11 Kilowatt Nennleistung und bei Verbrennungsmotor mehr als 50 und höchstens 125 Kubikzentimetern. Ein Kleinkraftrad fährt höchstens 45 Kilometer pro Stunde, bei Verbrennungsmotor mit höchstens 50 Kubikzentimetern.

In welche Gruppe Ihr Roller fällt, entnehmen Sie Ihren Fahrzeugpapieren. Davon hängt ab, ob er ein Versicherungskennzeichen oder ein Kennzeichen mit Stempelplaketten trägt.

Quellen: [6]

Fahrzeugarten im Überblick

Abmeldung nach Fahrzeugart, FZV 2023 und Angaben der Behörden
FahrzeugKennzeichenWas die Quellen zur Abmeldung nennen
Pkw, Wohnmobilvorn und hinten (§ 12 Absatz 5)Teil I und beide Schilder (§ 16 Absatz 1); keine eigene Regel für Wohnmobile
Motorrad (Kraftrad)nur hinten (§ 12 Absatz 5)Teil I und das Schild; Berlin: „das Kennzeichenschild bei einem Motorrad oder Leichtkraftrad“
Leichtkraftradzulassungsfrei, aber mit Kennzeichen (§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2)zulassungsfreies Fahrzeug mit Kennzeichen: Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder Teil I (§ 16 Absatz 1 Nr. 2)
Kleinkraftrad (kleiner Roller)Versicherungskennzeichen (§ 4 Absatz 3, § 52)kein Abmeldevorgang in § 52 beschrieben; das Kennzeichen gilt bis zum Ende des Verkehrsjahres
Anhängernur hinten (§ 12 Absatz 5)Teil I und Schild, soweit vorhanden Anhängerverzeichnis (§ 16 Absatz 1); Karlsruhe: gilt auch für Anhänger
WechselkennzeichenKlassen M1, L, O1 (§ 9 Absatz 2)siehe Ratgeber zu Saison- und Wechselkennzeichen

Quellen: [2], [1], [3], [7], [4], [5], [8], [9]

Motorrad und Leichtkraftrad abmelden

Das Serviceportal Berlin nennt für die Abmeldung die Zulassungsbescheinigung Teil I und „beide Kennzeichenschilder bzw. das Kennzeichenschild bei einem Motorrad oder Leichtkraftrad“. Online setzt das Verfahren voraus, dass das Kennzeichenschild eine Stempelplakette mit freizulegendem Sicherheitscode trägt und die Zulassungsbescheinigung Teil I einen freizulegenden Code (§ 24 Absatz 1 FZV; Berlin).

Das Leichtkraftrad gehört nach § 3 Absatz 3 FZV zu den Fahrzeugen, die keine Zulassung brauchen; mit Kennzeichen unterwegs sein muss es dennoch (§ 4 Absatz 2 FZV). Für ein solches zulassungsfreies Fahrzeug mit zugeteiltem Kennzeichen verlangt § 16 Absatz 1 Nr. 2 FZV die Vorlage „des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I“.

Quellen: [5], [10], [3], [7], [1]

Roller mit Versicherungskennzeichen: Gibt es eine Abmeldung?

Kleinkrafträder wie Mofas und kleine Roller sind zulassungsfrei und tragen nach § 4 Absatz 3 FZV ein gültiges Versicherungskennzeichen. Das ist nach § 52 Absatz 1 FZV der Nachweis der Haftpflichtversicherung. Es gilt für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis zum Ablauf des Februars des nächsten Jahres und verliert dann seine Gültigkeit.

Einen Vorgang zur Abmeldung bei der Zulassungsbehörde beschreibt § 52 nicht. Wer das Fahrzeug nicht mehr nutzen will, klärt das Ende des Versicherungsvertrags mit dem Versicherer. Ist das Fahrzeug nicht versicherungspflichtig, darf es nach § 4 Absatz 3 Satz 2 FZV nur mit einem Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 betrieben werden; dann gilt das normale Verfahren.

Quellen: [7], [4], [9]

Anhänger abmelden

Die Stadt Karlsruhe schreibt: „Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.“ Nach § 16 Absatz 1 FZV gehört zu den Unterlagen bei einem Anhänger das Anhängerverzeichnis, „soweit vorhanden“. Es kann nach § 13 Absatz 2 FZV auf Antrag ausgestellt werden, wenn für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen sind.

Manche Anhänger sind zulassungsfrei, zum Beispiel einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen (§ 3 Absatz 3 FZV). Solche Anhänger führen ein Kennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf: „Eine Abstempelung ist nicht erforderlich“ (§ 12 Absatz 9 FZV). Fragen Sie im Zweifel Ihre Behörde, ob für Ihren Anhänger überhaupt eine Abmeldung nötig ist.

Quellen: [8], [1], [11], [3], [2]

Wohnmobil, Lkw, Elektroauto

Für Wohnmobile enthält die FZV keine eigene Vorschrift: Das Wort kommt im Text der Verordnung nicht vor. Wie jedes zugelassene Fahrzeug wird ein Wohnmobil nach § 16 Absatz 1 FZV mit Teil I und Kennzeichenschildern abgemeldet. Bei Lkw und anderen Fahrzeugen ist es ebenso, soweit sie zugelassen sind.

Auch bei Elektrofahrzeugen ändert sich das Verfahren nicht. Das E-Kennzeichen ist nach § 11 Absatz 2 FZV das nach § 9 und § 10 zugeteilte Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ als amtlichem Zusatz hinter der Erkennungsnummer.

Quellen: [1], [12]

Häufige Fragen

Kann ich einen Roller online abmelden?

Ja, wenn er zu den zugelassenen Fahrzeugen mit Stempelplaketten und Sicherheitscodes gehört und Ihre Behörde ihn online annimmt (§ 24 Absatz 1 FZV). Ein Roller mit Versicherungskennzeichen wird nicht bei der Zulassungsbehörde abgemeldet (§ 52 FZV). Unser Service meldet Autos ab.

Wie viele Kennzeichen lege ich bei Motorrad und Anhänger vor?

Eines: Krafträder und Anhänger tragen nach § 12 Absatz 5 FZV nur das hintere Kennzeichen. Berlin nennt entsprechend das Kennzeichenschild bei Motorrad oder Leichtkraftrad.

Muss ich ein Wohnmobil anders abmelden als ein Auto?

Nach den gelesenen Texten nicht: Die FZV kennt das Wohnmobil als Begriff nicht, es gilt § 16 Absatz 1.

Was gilt für Steuer und Versicherung?

Das ist unabhängig von der Fahrzeugart: Laut Zoll endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. Mehr dazu im Ratgeber zu Kfz-Steuer und Versicherung.

Quellen: [10], [4], [2], [5], [1], [13]

Quellen

  1. § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 12 FZV: Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Fahrten im Zulassungsverfahren) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. § 3 FZV: Notwendigkeit einer Zulassung (zulassungsfreie Fahrzeuge) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. § 52 FZV: Versicherungskennzeichen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. Service Berlin: Kraftfahrzeug-Außerbetriebsetzung Land Berlin
  6. § 2 FZV: Begriffsbestimmungen (Kraftrad, Leichtkraftrad, Kleinkraftrad) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. § 4 FZV: Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. Stadt Karlsruhe: Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Stadt Karlsruhe
  9. § 9 FZV: Zuteilung von Kennzeichen (Wechselkennzeichen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  10. § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  11. § 13 FZV: Zulassungsbescheinigung Teil I Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  12. § 11 FZV: Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  13. Zoll: Beginn und Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht Zoll (Bundesfinanzverwaltung)

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

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