KFZ-Abmeldung

Ratgeber

Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen abmelden

Ein Saisonkennzeichen abmelden und ein Wechselkennzeichen abmelden folgt beiden Mal § 16 FZV, mit je eigenen Besonderheiten: Das Saisonkennzeichen hat einen Betriebszeitraum von zwei bis elf Monaten (§ 10 Absatz 3 FZV) und gilt für Fahrten zur Abmeldung auch außerhalb davon als ungestempelt. Beim Wechselkennzeichen (§ 9 Absatz 2 FZV) gehört zur Abmeldung der fahrzeugbezogene Teil, und der gemeinsame Teil nur, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.

Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Saisonkennzeichen: Betriebszeitraum in vollen Monaten, mindestens zwei, höchstens elf (§ 10 Absatz 3 FZV). Außerhalb davon darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt noch abgestellt werden.
  • Die Verordnung nennt für das Saisonkennzeichen keine Pflicht, im Winter abzumelden. Sie verbietet nur Betrieb und Abstellen auf öffentlichen Straßen außerhalb des Zeitraums.
  • Wechselkennzeichen: gemeinsamer Kennzeichenteil für zwei Fahrzeuge plus je ein fahrzeugbezogener Teil (§ 9 Absatz 2 FZV).
  • Beim Abmelden eines Wechselkennzeichens legen Sie den fahrzeugbezogenen Teil mit der Stempelplakette vor; den gemeinsamen Teil zusätzlich nur, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt (§ 16 Absatz 1 FZV).
  • Online wird dafür zusätzlich der Sicherheitscode der Plakette des gemeinsamen Teils erfasst, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt (§ 24 Absatz 2 FZV).
  • Berlin: Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen wird nur bei der Kfz-Zulassungsbehörde abgemeldet, nicht im Bürgeramt.

Quellen: [1], [2], [3], [4], [5]

Saison- und Wechselkennzeichen kurz erklärt

Ein Saisonkennzeichen ist ein normales Kennzeichen mit einem „Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer“ (§ 10 Absatz 3 FZV). Die Zulassungsbehörde vermerkt den Zeitraum auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.

Ein Wechselkennzeichen teilen sich zwei Fahrzeuge desselben Halters. Es besteht nach § 9 Absatz 2 FZV „aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil für alle Fahrzeuge und einem fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug“. Die Fahrzeuge müssen zu derselben Klasse M1, L oder O1 gehören und Schilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwenden können.

Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen im Vergleich (FZV 2023)
FrageSaisonkennzeichenWechselkennzeichen
Vorschrift§ 10 Absatz 3 FZV§ 9 Absatz 2 FZV
BesonderheitBetriebszeitraum von 2 bis 11 vollen Monatenein gemeinsamer Teil, je ein fahrzeugbezogener Teil
Wann fahren oder parkennur im angegebenen Betriebszeitraumnur, wenn das Wechselkennzeichen am Fahrzeug vollständig angebracht ist; zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt
Kombinationein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen ausgeführt werdenein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen ausgeführt werden
Abmeldung§ 16 Absatz 1 FZV, beide Kennzeichenschilder§ 16 Absatz 1 Satz 3 FZV, fahrzeugbezogener Teil, ggf. gemeinsamer Teil

Quellen: [1], [2], [3]

Saisonkennzeichen abmelden: Wann und wie

Muss man ein Saisonkennzeichen im Winter abmelden? Das Gesetz verlangt es nicht. § 10 Absatz 3 FZV legt fest, dass das Fahrzeug nur während des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen „in Betrieb gesetzt“ oder „abgestellt“ werden darf. Wer das Auto außerhalb der Saison nur auf privatem Grund stehen lässt, braucht dafür keine Abmeldung. Wer es verkauft oder dauerhaft nicht mehr nutzt, meldet wie bei jedem anderen Kennzeichen ab. Der Verstoß gegen das Abstellverbot ist in § 77 FZV als Ordnungswidrigkeit aufgeführt.

Für die Fahrt zur Behörde enthält § 10 Absatz 3 FZV eine Regel: „Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4.“ Diese Fahrten sind also auch im Winter zulässig, wenn die Bedingungen des § 12 Absatz 4 erfüllt sind, darunter, dass die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Wer online abmeldet, spart sich die Fahrt. § 24 FZV knüpft die Online-Abmeldung an lesbare Codes auf Kennzeichen und Fahrzeugschein, nicht an den Betriebszeitraum. Ob das Portal Ihrer Behörde jederzeit annimmt, entnehmen Sie dessen Seite.

Quellen: [1], [6], [4], [7]

Wechselkennzeichen abmelden: Zwei Fälle

Ein Wechselkennzeichen gehört zu zwei Fahrzeugen. Melden Sie eines davon ab, kommt es darauf an, ob das andere zugelassen bleibt. § 16 Absatz 1 FZV: „Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen.“

Wechselkennzeichen abmelden: Was wird vorgelegt oder erfasst
FallVor Ort (§ 16)Online (§ 24)
Ein Fahrzeug wird abgemeldet, das andere bleibt zugelassenfahrzeugbezogener Teil mit der StempelplaketteSicherheitscode der Plakette des fahrzeugbezogenen Teils
Das zweite Fahrzeug ist bereits abgemeldet oder wird mit abgemeldetfahrzeugbezogener Teil und gemeinsamer Kennzeichenteilzusätzlich der Sicherheitscode der Plakette des gemeinsamen Kennzeichenteils

Quellen: [3], [4]

Worauf Sie bei Wechselkennzeichen achten sollten

  • Das Wechselkennzeichen darf nach § 9 Absatz 2 FZV von der fahrenden Person zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn das Wechselkennzeichen daran vollständig angebracht ist.
  • In Berlin ist die Abmeldung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen „ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde möglich“ (also nicht im Bürgeramt).
  • Was mit dem Kennzeichen des verbleibenden Fahrzeugs geschieht, regeln die gelesenen Texte nicht. Fragen Sie vor der Abmeldung Ihre Zulassungsbehörde, ob Sie ein neues Kennzeichen brauchen.

Ob Ihre beiden Fahrzeuge zusammen ein Wechselkennzeichen führen dürfen, hängt von der Fahrzeugklasse ab (M1, L oder O1, § 9 Absatz 2 FZV). Die Klasse steht in Ihren Zulassungsbescheinigungen.

Quellen: [2], [5]

Häufige Fragen

Muss ich mein Saisonkennzeichen im Winter abmelden?

Nein, die FZV verlangt es nicht. Sie verbietet nur, das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen oder abzustellen (§ 10 Absatz 3 FZV).

Darf ich außerhalb der Saison zur Zulassungsstelle fahren?

Für Fahrten zur Außerbetriebsetzung und die Rückfahrten nach der Abstempelung gelten Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 FZV. Dessen Bedingungen müssen erfüllt sein, darunter der Versicherungsschutz für die Fahrt.

Kann ein Wechselkennzeichen zugleich ein Saisonkennzeichen sein?

Nein. § 9 Absatz 2 FZV: „Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.“

Kann ich ein Wechselkennzeichen online abmelden?

Das Gesetz sieht es vor: Bei Wechselkennzeichen wird zusätzlich der Code der Plakette des gemeinsamen Teils erfasst, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt (§ 24 Absatz 2 FZV). Ob und wie das Portal Ihrer Behörde den Fall abbildet, steht auf deren Seite; Berlin nennt für die Abmeldung ausschließlich die Kfz-Zulassungsbehörde.

Quellen: [2], [1], [6], [4], [5]

Quellen

  1. § 10 FZV: Besondere Kennzeichen (Saisonkennzeichen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 9 FZV: Zuteilung von Kennzeichen (Wechselkennzeichen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. Service Berlin: Kraftfahrzeug-Außerbetriebsetzung Land Berlin
  6. § 12 FZV: Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Fahrten im Zulassungsverfahren) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. § 77 FZV: Ordnungswidrigkeiten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.

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