Quellen geprüft am . Gebühren und Abläufe ändern sich; maßgeblich ist immer Ihre Zulassungsbehörde.
Das Wichtigste in Kürze
- Stilllegen, abmelden und außer Betrieb setzen sind dasselbe Verfahren nach § 16 FZV. Die Wörter „Stilllegung“ und „endgültig“ kommen im Text der FZV 2023 nicht vor.
- Laut Bremen gibt es seit dem 1. März 2007 nur zwei Zustände: „zugelassen“ oder „außer Betrieb gesetzt“.
- Das Kennzeichen können Sie für die Wiederzulassung höchstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen.
- Kfz-Steuerpflicht und Versicherungsverhältnis enden mit der Außerbetriebsetzung (Zoll, Berlin); ob eine Ruheversicherung greift, hängt vom Versicherer ab.
- Nach der Abmeldung darf das Auto weder gefahren noch auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
- Eine Hauptuntersuchung wird erst vor der Wiederzulassung fällig, und nur, wenn sie in der Zwischenzeit hätte stattfinden müssen (§ 16 Absatz 2 FZV).
Stilllegung, Abmeldung, Außerbetriebsetzung: Was ist der Unterschied?
Außerbetriebsetzung ist der Begriff der Verordnung. Das Serviceportal Berlin beschreibt es so: Ein Fahrzeug kann „außer Betrieb gesetzt (stillgelegt / abgemeldet) werden, wenn Sie es verkaufen möchten oder vorübergehend nicht nutzen“. Die Stadt Karlsruhe nennt dieselben Gründe und dazu die Verschrottung.
Was Autofahrer „endgültig abmelden“ nennen, ist in der Verordnung die Verwertung: Ist ein Pkw oder leichtes Nutzfahrzeug (Klassen M1, N1, L5e) einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen worden, hat der bisherige Halter oder Eigentümer es nach § 17 Absatz 1 FZV unverzüglich unter Vorlage eines Verwertungsnachweises außer Betrieb setzen zu lassen. Danach lehnt die Behörde eine Wiederzulassung ab, wenn sie von der Verwertung weiß (§ 17 Absatz 6 FZV).
| Frage | Vorübergehend stilllegen | Verwertung (Verschrotten) |
|---|---|---|
| Vorschrift | § 16 FZV | § 17 FZV |
| Unterlagen | Zulassungsbescheinigung Teil I und abgestempelte Kennzeichenschilder | Verwertungsnachweis; Teil I und Teil II werden eingezogen |
| Kennzeichen reservieren | ja, bis zu zwölf Monate | laut Karlsruhe nur, wenn das Fahrzeug nicht verschrottet wird |
| Wiederzulassung | möglich mit Teil I und Teil II (§ 16 Absatz 2) | wird abgelehnt, wenn die Behörde von der Verwertung weiß (§ 17 Absatz 6) |
| Online | ja, wenn die Voraussetzungen des § 24 erfüllt sind | ja, mit Erfassung des Verwertungsnachweises (§ 24 Absatz 3) |
Wie das Verschrotten abläuft, steht im Ratgeber „Auto verschrotten und abmelden“.
So legen Sie das Auto still
- Halten Sie Zulassungsbescheinigung Teil I und beide Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten bereit (§ 16 Absatz 1 FZV).
- Beantragen Sie die Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde, vor Ort oder online. Online erfassen die Behörden das Kennzeichen und die Sicherheitscodes statt der Papiere (§ 24 Absatz 2 FZV).
- Reservieren Sie das Kennzeichen, wenn das Auto später mit demselben Kennzeichen wieder zugelassen werden soll. Berlin: Das ist „bis zu 12 Monate“ möglich, online wie vor Ort.
- Heben Sie Teil I und Teil II auf. Die Stadt Karlsruhe bittet darum, sie für eine spätere Wiederzulassung oder den Verkauf aufzubewahren.
Nach der Außerbetriebsetzung werden laut Berlin der bisherige Versicherer und das Hauptzollamt informiert. Das Versicherungsverhältnis und die Steuerpflicht enden damit. Wie das mit Steuer und Versicherung im Einzelnen aussieht, steht im Ratgeber zu Kfz-Steuer und Versicherung.
Brauche ich eine Hauptuntersuchung (TÜV), um abzumelden?
Für die Abmeldung selbst nennt § 16 Absatz 1 FZV nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (und, soweit vorhanden, das Anhängerverzeichnis) sowie die abgestempelten Kennzeichenschilder. Eine Hauptuntersuchung steht dort nicht.
Relevant wird sie bei der Wiederzulassung. § 16 Absatz 2 FZV: „Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen.“ Für die Sicherheitsprüfung gilt das entsprechend. Steht der Termin in der Stillstandszeit an, wird die Untersuchung also vor dem Wiederanmelden nachgeholt.
Quellen: [1]
Wie lange darf ein Auto stillgelegt bleiben?
Eine allgemeine Höchstdauer nennt § 16 FZV nicht. Zwei Fristen kommen in der Verordnung dennoch vor: Das reservierte Kennzeichen hält höchstens zwölf Monate. Und die Online-Wiederzulassung ist nur möglich, wenn das Fahrzeug „zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen“ ist (§ 29 Absatz 2 FZV). Danach bleibt der Weg zur Behörde.
Wird das Auto nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren verwertet, ohne zuvor im Ausland wieder zugelassen worden zu sein, müssen der bisherige Halter und der Eigentümer der Behörde den Verwertungsnachweis und beide Zulassungsbescheinigungen unverzüglich übergeben (§ 17 Absatz 5 FZV).
Ob ein stillgelegtes Auto ohne Kennzeichen auf privatem Grund stehen darf, regeln die gelesenen Quellen nicht. Sie sagen nur, dass es nicht auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stehen darf: Mehr dazu im Ratgeber zum Parken abgemeldeter Autos.
Nur im Sommer fahren: Saisonkennzeichen statt Stilllegung
Wer ein Auto nur einen Teil des Jahres nutzt, kann statt der Abmeldung ein Saisonkennzeichen beantragen. Der Betriebszeitraum umfasst nach § 10 Absatz 3 FZV mindestens zwei und höchstens elf volle Monate. Außerhalb dieses Zeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt noch abgestellt werden. Die Regeln, auch für die spätere Abmeldung, stehen im Ratgeber zu Saison- und Wechselkennzeichen.
Quellen: [10]
Sonderfall: Auto gestohlen
Auch ein gestohlenes Auto wird mit der Außerbetriebsetzung abgemeldet, aber mit anderen Unterlagen. Die Stadt Köln verlangt in jedem Fall eine Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle, auch wenn das Fahrzeug im Ausland gestohlen wurde: „Die Vorlage der Übersetzung einer Diebstahlsanzeige einer ausländischen Polizeibehörde reicht nicht aus!“ Zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle.
Bremen sperrt das Kennzeichen und schreibt es zur bundesweiten Fahndung aus; mit der Außerbetriebsetzung erlischt dort die Steuer- und Versicherungspflicht. Ihre Versicherung sollten Sie über den Diebstahl zusätzlich schriftlich informieren (VR).
| Punkt | Köln | Bremen | Landkreis München |
|---|---|---|---|
| Nachweis | Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle | Bescheinigung der Polizei über die Anzeige | Anzeige einer deutschen Polizeidienststelle (Diebstahlanzeige, Fahndungsausschreibung) |
| Papiere | Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein (falls noch vorhanden) | Teil I und Teil II, Ausweis | Teil I und Teil II, Kennzeichenschilder (wenn vorhanden), Ausweis |
| Vertretung | persönlich oder mit Vollmacht | schriftliche Vollmacht, formlos | persönlich oder mit Vollmacht |
| Gebühr | 17,10 Euro | 7,80 Euro | ab 15,90 Euro |
Die Gebühren sind die Angaben der jeweiligen Seite. Andere Behörden verlangen andere Beträge.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein abgemeldetes Auto ohne Kennzeichen stehen?
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen gar nicht: Die Stadt Karlsruhe schreibt, dass ein abgemeldetes Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden darf, Berlin sagt dasselbe für das Fahren und Abstellen. Eine Karenzfrist nennen diese Seiten nicht. Münster und Köln beschreiben, wie ein Verfahren gegen abgestellte Fahrzeuge abläuft.
Zahle ich für ein stillgelegtes Auto weiter Steuer und Versicherung?
Nach Berlin enden Versicherungsverhältnis und Steuerpflicht mit der Außerbetriebsetzung, laut Zoll endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit der Abmeldung. Eine Ruheversicherung gilt je nach Versicherer bis zu 18 Monate und ist in dieser Zeit beitragsfrei (VR).
Bekomme ich mein Kennzeichen nach der Stilllegung zurück?
Wenn Sie es bei der Abmeldung reservieren, für höchstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung (§ 16 Absatz 1 FZV). Berlin weist zusätzlich darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines reservierten Kennzeichens besteht.
Was kostet das Stilllegen?
In Berlin 17,10 Euro vor Ort und 3,30 Euro online, plus 2,60 Euro für die Reservierung des Kennzeichens (Seite gelesen am 01.11.2026). Andere Behörden verlangen andere Beträge: Die Tabelle steht im Kostenratgeber.
Quellen
- § 16 FZV (Fassung 2023): Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Service Bremen: Kraftfahrzeug abmelden (wegen Diebstahl bzw. Unterschlagung) Freie Hansestadt Bremen
- Zoll: Beginn und Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht Zoll (Bundesfinanzverwaltung)
- Service Berlin: Kraftfahrzeug-Außerbetriebsetzung Land Berlin
- VR: Auto abmelden, Schritt für Schritt (Versicherung und Zoll) Genossenschaftliche FinanzGruppe (Verbraucherinformation eines Versicherers)
- Stadt Karlsruhe: Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen Stadt Karlsruhe
- § 17 FZV: Verwertungsnachweis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 24 FZV: Antrag auf Außerbetriebsetzung (internetbasiert) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 29 FZV: Internetbasierte Wiederzulassung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 10 FZV: Besondere Kennzeichen (Saisonkennzeichen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Stadt Köln: Abmelden eines Fahrzeugs nach Diebstahl Stadt Köln
- Landkreis München: Diebstahl des Fahrzeugs melden Landratsamt München
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wir sind ein privater Dienstleister und keine Behörde.
Weiterlesen
- Was kostet es, ein Auto abzumelden?
- Kennzeichen nach der Abmeldung reservieren
- Nach dem Abmelden: Kfz-Steuer und Versicherung
- Abgemeldetes Auto parken: Wo es stehen darf und was droht
- Auto wieder anmelden nach Abmeldung: Vorschriften zur Wiederzulassung
- Auto verschrotten und abmelden: Vorgaben zum Verwertungsnachweis
- Überblick: Auto abmelden, online und bei der Zulassungsstelle
